MünzG
§ 11Münzschutz
- 1.
- außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
- a)
- nachzumachen oder zu verfälschen oder
- b)
- solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;
- 2.
- Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2011 I 2959
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240230999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7b4b475d5e66d94bf55002bf28ab9cb18f0b4188ddc375298fe67ffbd7729c1