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Münz5DMBek 1979-02

(XXXX)

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Deutsches Archäologisches Institut)

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ist aus Anlaß des 150. Gründungstages des Deutschen Archäologischen Instituts in Berlin eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte in der Hamburgischen Münze, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
(2) Die Münzen werden ab 18. April 1979 in den Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Karl Föll, Pforzheim.
(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(5) Die Bildseite zeigt als Wappen des Archäologischen Instituts die klassizistische Darstellung eines Greifen, der die Pranke auf ein Gefäß antiker Form setzt, und die Aufschrift:
"150 JAHRE DEUTSCHES ARCHÄOLOGISCHES
^
INSTITUT 1829 - 1979".
(6) Die Angabe "150 JAHRE" befindet sich über, der andere Teil der Aufschrift unter der Greifendarstellung.
(7) Die Wertseite trägt im oberen Teil einen Adler, darunter die Aufschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5 DEUTSCHE MARK 1979".
(8) Die in "19" und "79" geteilte Jahreszahl ist beiderseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen "J" der Hamburgischen Münze befindet sich im Bogen der Wertziffer 5.
(9) Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
"MONUMENTIS AC LITTERIS".
(10) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein doppelblättriges Eichenblattornament mit zwei Eicheln eingeprägt.
(11) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Der Bundesminister der Finanzen
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002260979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d044de570bc58b8488c3458496414345b33f9870afcdee6deeca8cc89cacdabb

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