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Münz2PfBek 1968

(XXXX)

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig

(1) Der Absatz 2 der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig vom 8. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 686) erhält folgende Fassung:
"Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Stahlkern mit einer beiderseitigen Kupferplattierung. Sie haben einen Durchmesser von 19,25 mm und ein Gewicht von 2,9 g".
(2) Die im Umlauf befindlichen 2 Pf Münzen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(3) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Der Bundesminister der Finanzen
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013160968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d87fc7c43adb1cd3fbc5140e9cfcb86fb7d486c601e79fd070f6ec0b5f1d1330

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