Zum Gesetzesinhalt

Münz2EuroBek 2017-01-13

(XXXX)

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze „Rheinland-Pfalz“)

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze „Rheinland-Pfalz“ im Rahmen einer Serie „Bundesländer“ prägen zu lassen.
Die Münze wird ab dem 3. Februar 2017 in den Verkehr gebracht.
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die technischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlaufmünze.
Die nationale Seite zeigt die Porta Nigra in einer charakteristischen Außenansicht. Die Länderbezeichnung „RHEINLAND-PFALZ“ verknüpft das abgebildete Bauwerk mit dem Bundesland. Auf dem inneren Kern befinden sich ferner das Ausgabejahr 2017, die Kennzeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundesrepublik Deutschland, das Münzzeichen der jeweiligen Prägestätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie die Initialen des Künstlers. Der äußere Ring der nationalen Seite zeigt die zwölf Europasterne.
Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze beträgt 30 Millionen Stück.
Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze stammt von dem Künstler Frantisek Chochola aus Hamburg.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 371994e67351ab8dbe61c2fed062c288d808626cfb17cc0f4c2b5832f096a760

XML-Quelle beim Herausgeber