Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 10-Euro-Sammlermünze „Technisches Hilfswerk“ mit einem Kunststoffring in der Farbe Blau prägen zu lassen. Die Münze ist die vierte Ausgabe im Rahmen einer mehrjährigen Serie „Im Dienst der Gesellschaft“. Die Serie stellt die besondere Bedeutung von Berufsgruppen in den Fokus, die für das Funktionieren unserer Gesellschaft und das Leben jedes Einzelnen unverzichtbar sind.
Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg geprägt. Sie besteht aus drei Komponenten: Einem äußeren Ring und einem inneren Kern (Pille) aus Metall (CuNi25/CuNi19) sowie einem prägbaren, zwischen Ring und Pille eingefügten, Polymerring. Die Münze hat einen Durchmesser von 28,75 Millimetern und eine Masse von 9,8 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler Lorenz Crössmann aus Berlin, die Wertseite wurde von dem Künstler Patrick Niesel aus Röthenbach a. d. Pegnitz entworfen.
Die Bildseite stellt die menschlichen und die technischen Aspekte der vielfältigen Arbeit des Technischen Hilfswerks (THW) lebendig dar. Die dargestellten Einsatzkräfte sind in ihrer Geschlechtlichkeit offen gestaltet, was dem Anspruch des THW auf Vielseitigkeit entspricht. Die Darstellung der Tätigkeiten des THW wird durch den blauen Polymerring unterstrichen. Das zentral dargestellte Logo repräsentiert die ehrenamtlichen und hauptamtlichen THW-Kräfte.
Die Wertseite, die bei allen Münzen der Serie verwendet wird, zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2025, die zwölf Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münzzeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart), „G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:
„IM DIENST DER GESELLSCHAFT ●“.
Der Nennwert, die Gestaltung sowie die technischen Merkmale der Münze bedürfen nach § 5 des Münzgesetzes eines Beschlusses der Bundesregierung. Das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu den technischen Merkmalen gemäß § 5 des Münzgesetzes wurde hergestellt.
Fassungsangaben der Quelle
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