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Münz10DMBek 2000-11

(XXXX)

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze "Albert Gustav Lortzing 1801-1851")

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema "Albert Gustav Lortzing 1801-1851" eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt 3,3 Millionen Stück, darunter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung in Normalausführung erfolgt durch die Hamburgische Münze. Die Herstellung in Spiegelglanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen realisiert.
Die Münze wird ab dem 11. Januar 2001 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt das Porträt Lortzings kombiniert mit einem waagerechten Notenblatt, das ihn auf den ersten Blick als Komponisten erkennbar macht. Die dargestellten Noten betreffen ein Lied aus Faust II. Die Umschrift
"ALBERT GUSTAV LORTZING 1801-1851"
verweist auf die Jubiläen von Geburtstag und Todestag im Emissionsjahr der Gedenkmünze.
Die Wertseite zeigt einen Bundesadler, die Jahreszahl "2001", das Münzzeichen "J" der Hamburgischen Münze und die Umschrift
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".
Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen die Münzzeichen "A", "D", "F", "G" und "J".
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:
"ZAR UND ZIMMERMANN * WILDSCHUETZ * UNDINE".
Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Frantisek Chochola, Hamburg.
Der Bundesminister der Finanzen
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung der Münze,
Fundstelle: BGBl. I 2000, 1665)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6edb59371e986985c436ced4151f6c23db9e6f0b9c24ba604da6a9433130368

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