MüMstrV
§ 8Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk
- 1.
- Produktionsprozesse und HerstellungDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Produktion unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Mühlen-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- die Rohstoffannahme, -vorreinigung und -lagerung darstellen und beurteilen,
- b)
- Produktionsabläufe beschreiben, den Einsatz von Maschinen, Kraftanlagen und Betriebseinrichtungen für Herstellungsverfahren bestimmen und begründen,
- c)
- betriebliche Parameter, insbesondere Speicherinhalte, Förderleistungen und -mengen, Übersetzungsverhältnisse, Antriebskräfte, Maschinenleistungen und Energiebedarfe, berechnen,
- d)
- Prüf-, Mess- und Analyseergebnisse für produktionsbezogene Berechnungen nutzen,
- e)
- die Eignung von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten beurteilen sowie Verwendungszwecken zuordnen; Maßnahmen zur Produktverbesserung vorschlagen und begründen;
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Mühlen-Betrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulationen durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Verarbeitungs- und Herstellungsverfahren, der Hygiene, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- e)
- technische Arbeitspläne, Diagramme und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Diagramme und Zeichnungen bewerten und korrigieren; dabei auch Informations- und Kommunikationssysteme anwenden,
- f)
- den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- eine Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Mühlen-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Konzepte für betriebliches Energiemanagement entwickeln und bewerten,
- d)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- e)
- die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen, Dokumentationen bewerten,
- f)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; die Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen,
- g)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- h)
- die gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- i)
- den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen und bewerten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 76 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR213800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be925c8c0523709936eeb27c95a297bbb8daa7a00db32b2f852b5bb005fdb964