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MüMstrV

§ 1Gegenstand

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Müller-Handwerk.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 76 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be925c8c0523709936eeb27c95a297bbb8daa7a00db32b2f852b5bb005fdb964

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