Zum Gesetzesinhalt

MüG

§ 8Marktüberwachungsmaßnahmen

Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

(1) Für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend.
(2) Die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen auch in den Fällen des Artikels 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 getroffen. Auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
(4) In Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten über Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 ist Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I nr. 191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a65ec8247998c6d93fcd0d4795f7b045f9844853d8f67dd9c8e5b37b1cc1d339

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 5.6.2019, S. 1) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand 2 Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung …“