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MüG

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
2.
„Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
3.
„Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I nr. 191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a65ec8247998c6d93fcd0d4795f7b045f9844853d8f67dd9c8e5b37b1cc1d339

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