MüG
§ 2Begriffsbestimmungen
Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
- 1.
- „Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
- 2.
- „Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
- 3.
- „Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I nr. 191
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172310021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a65ec8247998c6d93fcd0d4795f7b045f9844853d8f67dd9c8e5b37b1cc1d339