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LwVfG

§ 45

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006670953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d34fa3f123390e19b72c0533883b2b22d13c6bfbed897d737fa953f057b87414

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