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LwVfG

§ 15

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

(1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Beteiligten zu laden.
(3) Bei einer Beweisaufnahme sind § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
(4) Über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten.
(5) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006670953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d34fa3f123390e19b72c0533883b2b22d13c6bfbed897d737fa953f057b87414

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