(1) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig. Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Absatz 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2013 I 4120
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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