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LWLogAusbV

§ 11Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln,
8.
Annahme von Gütern,
9.
Lagerung von Gütern,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
11.
Versand von Gütern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2345d455be1923c4d8fe79a1f59c31bd9bbf7c766b97ef20233379b8702bf9d9

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