Zum Gesetzesinhalt

LwErzgSchulproG

§ 8Übergangsvorschriften

Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch

(1) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 ist das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2014 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, in der Fassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter anzuwenden.
(2) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder für die dem Schuljahr 2017/2018 vorangegangenen Schuljahre ist die Schulmilch-Durchführungsverordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 827) in der Fassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 29 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR285800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0192d432dc287a28ce493ff0f8c0d2a818f669a1ce4eb3ad336ae21d91d4c28e

XML-Quelle beim Herausgeber