(1) Die für das Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse bereitgestellte Unionsbeihilfe wird vom Bundesministerium auf die Länder
1.
für den Bereich von Schulobst- und -gemüse unter entsprechender Anwendung des Artikels 23a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anhand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland
2.
für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeugnissen
a)
für die Schuljahre 2017/2018 bis 2019/2020 einschließlich anhand eines kombinierten Verteilerschlüssels, der sich für zu 75 vom Hundert aus dem jeweiligen Anteil der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland und zu 25 vom Hundert aus dem in Satz 2 bestimmten Verteilerschlüssel für Schulmilch zusammensetzt,
b)
ab dem Schuljahr 2020/2021 unter entsprechender Anwendung des Artikels 23a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anhand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland
verteilt. Der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichnete Verteilerschlüssel für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeugnissen bestimmt sich für das jeweilige Schuljahr nach dem Anteil der Länder an der der Bundesrepublik Deutschland gewährten Unionsbeihilfe für Schulmilch und -milcherzeugnisse in dem diesem Schuljahr um zwei Schuljahre vorangegangenen Schuljahr. Unionsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach den Schlüsseln des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt. Soweit eine Neuzuweisung der Unionsbeihilfe erfolgt, wird deren Verteilung auf die teilnehmenden Länder nach den Schlüsseln des Satzes 1 vorgenommen, wenn die von einem oder mehreren Ländern beantragten Mittel über den neu zugewiesenen Betrag hinausgehen.
(2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der vorläufigen Mittelzuweisung und gibt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 bekannt.
(3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Europäischen Kommission über die Höhe der endgültigen Mittelzuweisung für die am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung. Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 bekannt.
(4) Bei einer Änderung der endgültigen Mittelzuweisung nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt eine erneute Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder, die eine Mitteilung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgegeben haben. Die Verteilung nach Satz 1 erfolgt in Anwendung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 1. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Ländern das Ergebnis der erneuten Verteilung der Unionsbeihilfen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
(5) Die Länder können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewähren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 29 G v. 20.12.2022 I 2752
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.