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LwAltschV

§ 8Barwertberechnung

Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes

Der Barwert der zukünftigen Zahlungen entspricht der Summe der Barwerte der jährlichen Zahlungen für die Jahre 2005 bis einschließlich zum Jahr der vollständigen Tilgung der Altschulden. Dabei wird unterstellt, dass die jährlichen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung am Ende des Kalenderjahres erfolgen, in dem das abzurechnende Geschäftsjahr endet. Der Barwert der einzelnen jährlichen Zahlung wird nach folgender Formel berechnet:

BWL=Barwert der Zahlung im Kalenderjahr L
BL=Zahlung im Kalenderjahr L
Z=EU-Referenzzinssatz in vom Hundert gemäß § 7 Abs. 2
des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Verordnung
L=Kalenderjahr
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1e07092d6b5cbff7b07dcc8ba4f92ec51373fb1590048e678a36514076fd366

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