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LwAltschV

§ 1Angemessenheit der Vergütungen

Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes

(1) Die Angemessenheit der nach § 2 Abs. 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes absetzbaren Vergütungen, die ein Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft erhält, wird nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmt.
(2) Vergütungen zugunsten eines Gesellschafters für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gelten als angemessen, soweit sie dem tarifvertraglich festgelegten Lohn entsprechen. Vergütungen für nicht tarifvertraglich geregelte Tätigkeiten gelten als angemessen, wenn die Bruttojahresvergütung (einschließlich der Sonderzuwendungen, ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) 40.000 Euro nicht überschreitet. Höhere Vergütungen können als angemessen gelten, wenn die Gewinnsituation des Unternehmens dies rechtfertigt.
(3) Stellt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen zur Verfügung, dürfen höchstens marktübliche Zinsen angesetzt werden.
(4) Überlässt ein Gesellschafter der Gesellschaft Wirtschaftsgüter, dürfen höchstens die Vergütungen angesetzt werden, die auch voneinander unabhängige Dritte unter gleichen Umständen miteinander vereinbart hätten. Bei Überlassung von Grundstücken ist höchstens die ortsübliche Pacht anzusetzen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Die grammatikalische Schreibung des Wortes "rechtsfähige" wurde in "rechtsfähigen" korrigiert
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1e07092d6b5cbff7b07dcc8ba4f92ec51373fb1590048e678a36514076fd366

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