(1) Die Kreditnehmer sind verpflichtet, in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile ungeachtet der Zahlung vertraglich vereinbarter Ersatzleistungen innerhalb von zwei Jahren nach dem 30. Juni 2004 mindestens zum aktuellen Verkehrswert zu veräußern. Die hierbei erzielten Veräußerungserlöse sind nach Abzug von Fremdkosten und bereits gezahlten Ersatzleistungen am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres an die Gläubigerbank zur Bedienung der landwirtschaftlichen Altschulden abzuführen. Werden bei der Veräußerung der nicht betriebsnotwendigen Vermögens- und Betriebsteile stille Reserven realisiert, bleiben diese im Veräußerungsjahr bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 und bei dem Höchstbetrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz unberücksichtigt. Der Kreditnehmer hat die Gläubigerbank am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres über Bemühungen zur Veräußerung der in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung aufgeführten Güter ausführlich zu unterrichten.
(2) Kommt der Kreditnehmer der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach, entfallen mit Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 die Wirkungen des Rangrücktritts in Höhe des aktuellen Verkehrswertes abzüglich bereits gezahlter Ersatzleistungen.
(3) Der aktuelle Verkehrswert nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist auf Verlangen der Gläubigerbank vom Kreditnehmer durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten nachzuweisen. Die Kosten hierfür trägt der Kreditnehmer.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436
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