LuftVZO
§ 57Erteilung und Umfang der Genehmigung
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- 1.
- die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,
- 2.
- gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,
- 3.
- die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,
- 4.
- die Angabe der Startarten.
Stand: Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003700964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdadff8ad2db9ebefe4df7f25022c9f564ec5d6d269e0e8d82345564fa073ab7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… tern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO) 330 bis 3 500 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 330 bis 3 500 EUR 2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung) a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 330 bis 10 …“
- § 8 LuftVG
„… ie für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderunge …“