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LuftVZO

§ 52Erteilung und Umfang der Genehmigung

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
1.
die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,
2.
die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,
3.
gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003700964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdadff8ad2db9ebefe4df7f25022c9f564ec5d6d269e0e8d82345564fa073ab7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… e und des Betriebes a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 1 660 bis 400 000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) 330 bis 65 000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, …“