LuftVZO
§ 52Erteilung und Umfang der Genehmigung
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- 1.
- die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,
- 2.
- die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,
- 3.
- gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.
Stand: Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003700964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdadff8ad2db9ebefe4df7f25022c9f564ec5d6d269e0e8d82345564fa073ab7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… e und des Betriebes a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 1 660 bis 400 000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) 330 bis 65 000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, …“