(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert wird.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen das Flughafenunternehmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und in Abständen von 250 Metern und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in einem Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch sein und die Beschriftung
"Flugplatz
Betreten durch Unbefugte verboten"
tragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.
(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbefugten verboten.
(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
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