LuftVZO
§ 42Erteilung und Umfang der Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- 1.
- die Bezeichnung des Flughafens,
- 2.
- die Lage des Flughafens,
- 3.
- die geographische Lage und Höhe des Flughafenbezugspunkts,
- 4.
- die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner ersten Ausbaustufe, gehört,
- 5.
- die Richtung und Länge der Start- und Landebahnen,
- 6.
- die Angaben über den Umfang der ersten Ausbaustufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen ausgebaut wird,
- 7.
- die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen,
- 8.
- bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser dienen soll,
- 9.
- eine Auflage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme,
- 10.
- die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden Auflagen.
Stand: Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003700964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdadff8ad2db9ebefe4df7f25022c9f564ec5d6d269e0e8d82345564fa073ab7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… gplätzen Gebührentatbestand Gebühr 1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 1 660 bis 400 000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) 330 bis 65 000 EUR c) eines S …“