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LuftVZO

§ 102aAnzeigepflicht

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes, jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Erschöpfung der Deckungssumme der für die Verkehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) unverzüglich anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahrzeug betrifft, das einer Verkehrszulassung nach § 6 bedarf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003700964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdadff8ad2db9ebefe4df7f25022c9f564ec5d6d269e0e8d82345564fa073ab7

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