LuftVStG
§ 5Steuerbefreiungen
- 1.
- Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben;
- 2.
- Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;
- 3.
- erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden;
- 4.
- Abflüge von Fluggästen,
- a)
- die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,
- b)
- die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder
- c)
- die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen;
- 7.
- Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen;
- 8.
- Abflüge von Flugbesatzungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 182
Sonst: § 5 Nr. 5 ist nach Maßgabe der Bek. v. 15.1.2013 I 81 mWv 1.11.2011 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR188510010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bee185483e5e3e8c8357221aad5815ab8a8a74e088a4021d8de470ba3a4ffdf