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LuftVStFestV 2015

§ 1Steuersätze 2015

Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2015 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2015 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,
3.
in anderen Ländern42,18 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182200014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52ec9e5afca4a81d5603d4770eea102af09e405aeb726a12f41d2b893bb3e551

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