Zum Gesetzesinhalt

LuftVStFestV 2014

§ 1Steuersätze 2014

Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2014 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2014 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,
2.in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,
3.in anderen Ländern42,18 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR438300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a825dca89593493b30d8da7d5cfa721c44481afe8efcd2106a59dcbabc5fc5b

XML-Quelle beim Herausgeber