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LuftVStDV

§ 6aKleinbetragsregelung

Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.
(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 14.8.2020 I 1960

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 2 u. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR181200012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 412624e8470b7d066d6e155470c0c3628a6e0a04f83b2042d603edd9a7f5ee0c

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