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LuftVStAbsenkV 2021

§ 1Steuersätze 2021

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2021 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2021 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:12,88 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:32,62 Euro,
3.
in anderen Ländern:58,73 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d75e4b83cfbe45dd76bd79e620666d378a8b66cb7200be192b61507bb2c57d77

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