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LuftVStAbsenkV 2020

§ 1Steuersätze 2020

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:12,90 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:32,67 Euro,
3.
in anderen Ländern:58,82 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 611-19-1-5 v. 29.11.2019 I 2033 (LuftVStAbsenkV 2020)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b89294a10ee7979226d26961e01e9437df7cdff6cff986d6f544d931494220ea

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