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LuftVStAbsenkV 2019

§ 1Steuersätze 2019

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2019 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2019 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:7,38 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:23,05 Euro,
3.
in anderen Ländern:41,49 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3b4488d48a92f2e42f743c3a2eff19c303ec489b50151f27d11dcac43115372

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