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LuftVStAbsenkV 2012

§ 1Steuersätze 2012

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012

Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz7,50 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz23,43 Euro,
3.
in anderen Ländern42,18 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR273200011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8940eec2b23cbf7f42666cde53afbd835031b3730bc30c30af598d8ee6a97207

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