LuftvKflAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Einkaufsprozesse durchführen,
- 2.
- personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,
- 3.
- Terminalprozesse gestalten,
- 4.
- Abfertigungsprozesse steuern,
- 5.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
- 6.
- Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,
- 7.
- Vertriebsprozesse gestalten und
- 8.
- Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und
- 5.
- Sicherheitsverfahren umsetzen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54635e6c5837a2f2514f78d55c296e416e2bf738e6c09a6043fb37309dbea59b