LuftvKflAusbV
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
- 1.
Passagierprozesse mit 15 Prozent, - 2.
Personal und Beschaffung mit 15 Prozent, - 3.
Kaufmännische Unterstützungs-
prozesse mit30 Prozent, - 4.
Abfertigungsprozesse mit 30 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54635e6c5837a2f2514f78d55c296e416e2bf738e6c09a6043fb37309dbea59b