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LuftVGÄndG 11

Art 9Übergangsregelung

Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Die Form und die Abmessungen bisher bestehender, von diesem Gesetz abweichender Bauschutzbereiche richten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über den Bauschutzbereich. Die §§ 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes finden Anwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen Bauschutzbereich abweichend von Satz 1 aufrechterhalten, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR243200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a71566bafa0a3744d2f7df145a3a9d06172f6e81a36c9a8e4e6871d34c24d54

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