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LuftVGÄndG

Art 6

Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland nicht gelten, treten im Saarland die entsprechenden saarländischen Bestimmungen an deren Stelle. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit einer Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt wird.
(2) Soweit Behörden angeführt sind, die im Saarland nicht bestehen, sind im Saarland die entsprechenden saarländischen Behörden zuständig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008990958

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67b4d6981ea490eb0a8e15b287a86ebbcd1f84f5f473258d5c334a4e098955a6

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