LuftVG
§ 66
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort,
- 2.
- Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
- a)
- über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- b)
- wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15 dieses Gesetzes,
- c)
- über die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- d)
- über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Gesetzes,
- e)
- über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,
- 3.
- rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
- a)
- in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Fällen,
- b)
- bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,
- 4.
- Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisungen.
- 1.
- für die Verfolgung von Straftaten,
- 2.
- für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,
- 3.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
- 4.
- zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen
- 1.
- zwei Jahre
- a)
- bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
- b)
- bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozessordnung,
- 2.
- fünf Jahre,
- a)
- wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,
- b)
- wenn von Strafe abgesehen worden ist,
- 3.
- zehn Jahrein allen übrigen Fällen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006810922
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32b69aa199a84d8ba9e4ea8ebaaa37b3c73018f6f9b35a08dcee83a9eb1dd4a8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 128 LuftPersVPrüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern
„… zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Gesetzes, e) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, 3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte: a) in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Fällen, b) bei Straft …“
- § 153a StPOAbsehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
„… Luftfahrzeugen erforderlich sind, 4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderli …“