LuftVG
§ 64
- 1.
- für Flugzeuge, Drehflügler, unbemannte Luftfahrtsysteme, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle;
- 2.
- für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.
- 1.
- Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen,
- 2.
- Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder
- 3.
- Luftfahrzeugdaten
- 1.
- Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,
- 2.
- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- 3.
- Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters,
- 4.
- soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
- 5.
- Name und die Anschrift des Eigentümers
- a)
- bei natürlichen Personen:Name, Vorname und Anschrift,
- b)
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften:Firma oder Name und Anschrift,
- c)
- zusätzlich bei mehreren Eigentümern:Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter,
- d)
- im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes:zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer Eigentümer
- -
- Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspanne von mehr als sechs Monaten oder
- -
- Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer
des Luftfahrzeugs ist.
- 1.
- regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,
- 2.
- Angabe seines Verwendungszwecks,
- 3.
- Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs,
- 4.
- Angaben über den Schallschutz,
- 5.
- Angaben über die Haftpflichtversicherung,
- 6.
- Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend.
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
- die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und
- 2.
- ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre.
- 1.
- den in Artikel 21 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) genannten Stellen,
- 2.
- an die Flugsicherungsorganisation zur Weitergabe an die Organisation EUROCONTROL zur Durchführung von Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006810922
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32b69aa199a84d8ba9e4ea8ebaaa37b3c73018f6f9b35a08dcee83a9eb1dd4a8