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LuftVG

§ 29a

Luftverkehrsgesetz

Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des Flugplatzes kostenfrei bereitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen. § 27d bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.7.2026 I Nr. 213

Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006810922

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32b69aa199a84d8ba9e4ea8ebaaa37b3c73018f6f9b35a08dcee83a9eb1dd4a8

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