LuftVG
§ 27e
- 1.
- die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu denen gehören
- a)
- die Wetterüberwachung,
- b)
- die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach internationalen und nationalen Vorgaben,
- c)
- die Flugwetterberatung,
- d)
- die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf den An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke,
- e)
- die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungsunterlagen in alphanumerischer und grafischer Form;
- 2.
- die erforderlichen technischen Einrichtungen und Dienste, zu denen gehören
- a)
- die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der meteorologischen Messanlagen und der Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen sowie der fachtechnischen Systeme,
- b)
- der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der meteorologischen Messanlagen und Übertragungssysteme,
- c)
- die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für den Flugwetterdienst;
- 3.
- die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für den Flugwetterdienst;
- 4.
- die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimatologischen Daten und Statistiken.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006810922
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32b69aa199a84d8ba9e4ea8ebaaa37b3c73018f6f9b35a08dcee83a9eb1dd4a8