LuftVG
§ 24
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006810922
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32b69aa199a84d8ba9e4ea8ebaaa37b3c73018f6f9b35a08dcee83a9eb1dd4a8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) 50 bis 700 EUR 8. (weggefallen) 9. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) 50 bis 10 300 EUR 10. Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder der Mi …“