Zum Gesetzesinhalt

LuftSpZustV

§ 2

Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR301000994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5723edb780fcabacf64c5d973e51deaff84990b1572eea773cb7548935f84e11

XML-Quelle beim Herausgeber