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LuftSiSchulV

§ 34Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(1) Nach dieser Verordnung erworbene Schulungsnachweise, Fortbildungsnachweise und Zertifikate gelten bundesweit. Zusätzlich kann der Nachweis einer ortsspezifischen Einweisung für einen Flughafen erforderlich sein, wenn die zuständige Luftsicherheitsbehörde dies wegen ortsspezifischer Besonderheiten für erforderlich hält.
(2) In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbene Kompetenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden nach Nummer 11.7.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Deutschland anerkannt. Soweit es zur Erfüllung nationaler Vorgaben erforderlich ist, sind auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zusätzliche Kompetenzen nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C10A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9007bca09f9baa2b5f7a0e7591e8d33e61f7e7de92e2d93e888c4fa37a2f6fe8

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