(1) Der Ausbilder händigt jeder Person, die eine Fortbildung durch eine Lernerfolgskontrolle nach § 8 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat, einen von ihm unterschriebenen Fortbildungsnachweis aus. Bei computergestützten Fortbildungen kann der Fortbildungsnachweis über die erfolgreich absolvierte Fortbildung durch das Programm automatisiert ausgestellt werden.
(2) Der Fortbildungsnachweis berechtigt in Verbindung mit dem gültigen Zertifikat oder der Schulungsbescheinigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit. Der Fortbildungsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:
1.
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der fortgebildeten Person,
2.
Vor- und Nachname des Ausbilders sowie die Zertifikatsnummer nach § 20 Absatz 6 Nummer 6,
3.
die Nummer der Schulung im Sinne des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, zu der die Fortbildung durchgeführt wurde,
4.
den zeitlichen Umfang und das Abschlussdatum der Fortbildung,
5.
sofern die Fortbildung auch Schulungen zur Bilderkennung und Tests umfasst, eine Beschreibung der erzielten Leistungen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde sind die Fortbildungsnachweise nach Absatz 1 durch den Schulungsverpflichteten vorzulegen.
(4) Ausbilder, die an einer Fortbildung nach § 22 (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder) teilgenommen haben, haben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich den Fortbildungsnachweis in Kopie oder elektronisch zuzuleiten.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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