Zum Gesetzesinhalt

LuftSiSchulV

§ 27Wiederholungsschulung

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(1) Sprengstoffspürhunde und Hundeführer haben nach Nummer 12.9.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 jeder für sich und gemeinsam als Sprengstoffspürhunde-Team Wiederholungsschulungen zu absolvieren. Die Wiederholungsschulung für ein Sprengstoffspürhunde-Team nach Nummer 12.9.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist mindestens alle sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zulassung, zu absolvieren und umfasst mindestens sechs Unterrichtseinheiten. Im Fall eines wöchentlichen Erkennungstrainings nach Nummer 12.9.3.12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verlängert sich die Frequenz für die Wiederholungsschulungen nach Nummer 12.9.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf längstens zwölf Wochen.
(2) Die Durchführung der Wiederholungsschulungen nach Absatz 1 Satz 2 sind durch den Ausbilder und die wöchentlichen Erkennungstrainings nach Absatz 1 Satz 3 sind durch den Hundeführer nach den Vorgaben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu dokumentieren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C10A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9007bca09f9baa2b5f7a0e7591e8d33e61f7e7de92e2d93e888c4fa37a2f6fe8

XML-Quelle beim Herausgeber