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LuftSiG

§ 22Übergangsregelung

Luftsicherheitsgesetz

(1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden. Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.
(2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen.
(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 68

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c701488de65e2ae5e79cf271c57a44f202f32446fac677359bb0208745853b8d

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