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LuftSiG

§ 19Strafvorschriften

Luftsicherheitsgesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt oder
2.
eine in § 18 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei der Tat einen in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sowie des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 68

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c701488de65e2ae5e79cf271c57a44f202f32446fac677359bb0208745853b8d

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