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LuftSiG

§ 14Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Luftsicherheitsgesetz

(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.
(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§§ 13 bis 15: Nach Maßgabe der Entscheidungssformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 20.3.2013 I 1118 - 2 BvF 1/05 -
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 68

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c701488de65e2ae5e79cf271c57a44f202f32446fac677359bb0208745853b8d

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