LuftSiG
§ 11Verbotene Gegenstände
- 1.
- Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,
- 2.
- Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können,
- 3.
- Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
- 4.
- sonstigen in der Anlage 4-C zu Kapitel 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenständen
- 1.
- in aufgegebenem Gepäck die in Anlage 5-B zu Kapitel 5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
- 2.
- in Fracht und Post die in Ziffer 6.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
- 3.
- in Bordvorräten und Flughafenlieferungen die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
- 4.
- für Personen, die keine Fluggäste sind, die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände; dies gilt auch dann, wenn diese Gegenstände sich in sonstigen mitgeführten Gegenständen oder in Fahrzeugen befinden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 68
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007810005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c701488de65e2ae5e79cf271c57a44f202f32446fac677359bb0208745853b8d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 LuftSiGebV(zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… n dem Verbot des Mitführens von Waffen oder anderen verbotenen Gegenständen (§ 11 Absatz 2 i. V. m. § 11 Absatz 1 LuftSiG) 1.1 Allgemein 167,00 1.2 Im Einzelfall 147,00 2 Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließl …“