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LuftSiAV

§ 20Übergangsregelung

Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

(1) Die am Tag vor dem 28. Mai 2021 in Anlage R3 zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm aufgeführte Sicherheitsausrüstung gilt als zertifiziert und für den Einsatzort, an dem sie am Tag vor dem 28. Mai 2021 betrieben wurde, als zugelassen. Für diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11 entsprechend.
(2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 sind durchzuführen
1.
Routinetests nach § 17 spätestens am 1. Juni 2022,
2.
Funktionstests nach § 18 nach den Vorgaben der zuständigen Zertifizierungsstelle.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f16c525cdce7d8ccc277b3e4f0625183fcf02c2f5ec0a7095aeb0d9747b2194

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